Für Krankenfahrten – darunter fallen Fahrten von Patienten, für die ein Arzt die Beförderung in einem Personenkraftwagen, Mietwagen oder Taxi verordnet hat – muss, wenn es sich dabei um einen „Verkehr mit Taxen“ handelt, nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % verrechnet werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz/UStG).
Ermäßigung für Mietwagenunternehmen
Mit Schreiben vom 2.1.2019 (III C 2 - S 7244/07/10007) dehnt die Finanzverwaltung unter Anerkennung eines Urteils (vom 2.7.2014, XI R 39/10) des Bundesfinanzhofes (BFH) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auch auf Beförderungsleistungen von Mietwagenunternehmen aus. Gemäß dem geänderten Abschnitt 12.13 Abs. 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses „kann die Steuerermäßigung zur Anwendung kommen, wenn der Unternehmer nachweist, dass im selben räumlichen Geltungsbereich eine hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt“.
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