Lieferungen und Leistungen von Krankenhäusern (u. a. Krankenhausbehandlungen, Rehabilitation, Geburtshilfen und Hospizleistungen) sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 b Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf sogenannte „eng verbundene Umsätze“. Zu diesen gehören u. a. „die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel“ (Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3).
Steuer-Rückerstattungspflicht
Für Arzneimittelleistungen von Krankenhäusern, für die die Krankenkassen Umsatzsteuer zahlen, hat das Bundessozialgericht/BSG jetzt mit Urteil vom 9.4.2019 den Krankenkassen einen Rückerstattungsanspruch zugesprochen. In dem Verfahren (Az. B 1 KR 5/19 R) entschied das BSG, dass Krankenhäuser zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen den Krankenkassen erstatten müssen. Dies betrifft jene Steuer, deren Anmeldung die Krankenhäuser nachträglich ohne Prozessrisiko korrigieren können, soweit sie sich als unzutreffend erweist. Ist die Steueranmeldung nicht korrigierbar, haben die Krankenkassen einen Schadensersatzanspruch.
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